Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 24. Juli 2026
Antragstext
Der Kreisverband Regensburg-Stadt wird für die kommende Landesdelegiertenkonferenz 2026 folgenden Antrag stellen:
Keine Einschränkungen des Art. 15 GG für Bundesländer
Als bayerische Grüne erkennen wir das im Grundgesetz ausformulierte Werkzeug der Vergesellschaftung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln zum Wohle der Allgemeinheit an und verteidigen es. Der Landesverband von Bündnis 90 / Die Grünen stellt sich klar gegen das Vorhaben der Bundesregierung, durch ein Bundesgesetz die Vergesellschaftung von privaten Wohnungsunternehmen durch Bundesländer zu unterbinden. Ebenso positioniert sich der Landesverband gegen eine bundeseinheitliche Festlegung möglicher Entschädigungen auf den Verkehrswert der Immobilien im Falle einer Vergesellschaftung von Unternehmen oder Unternehmensteilen. Potenzielle Entschädigungen müssen stets im Einzelfall, wie im Grundgesetz festgeschrieben unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten, bestimmt werden.
Im Fall einer Verabschiedung der oben genannten Gesetze unterstützt der Landesverband eine entsprechende Verfassungsklage in der Öffentlichkeit. Einer etwaigen Bestrebung, den Art. 15 GG durch eine Verfassungsänderung abzuschaffen, erteilen die Grünen in Bayern eine klare Absage.
Begründung
Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch soll dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat 2019 klargestellt, dass der Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen zur Bedürfnisbefriedigung im Sinne der Allgemeinheit aus allgemeinen verfassungsrechtlichen Erwägungen nichts entgegensteht. Die Entschädigung ist im Einzelfall unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.
Laut Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG unterliegt die Vergesellschaftung der konkurrierenden Gesetzgebung, d.h. nur ein Bundesgesetz, das die Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen mit entsprechender Entschädigung bundeseinheitlich bestimmt, kann die Länder davon abhalten, eigene Gesetze zur Vergesellschaftung zu beschließen. Ein Bundesgesetz, das lediglich die Rahmenbedingungen für eine Vergesellschaftung so setzt, dass die Länder daran gehindert werden, eigene Gesetze zu beschließen, ohne dabei selbst eine Vergesellschaftung festzulegen, ist unserer Ansicht nach verfassungsrechtlich unzulässig, da dies bedeuten würde, dass Verfassungsartikel durch einfache Bundesgesetze ausgehebelt werden können.
Auch wenn der Art. 15 GG bisher noch keine Anwendung gefunden hat, stellt er ein wichtiges Instrument dar, bei groben wirtschaftlichen Verwerfungen, die mögliche Einflussnahme des Staates zu sichern. Sich dieses Instrument, das das Grundgesetz ermöglicht, aus ideologischen Gründen zu nehmen, ist keine zukunftsgerichtete Politik. Deshalb kann eine Abschaffung dieses Verfassungsartikels nicht Sinne der Grünen sein.