Satzung Satzung des Stadtverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Regensburg § 1 NAME UND SITZ (1) Der Stadtverband führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Regensburg-Stadt. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE Regensburg-Stadt. Der Stadtverband umfasst das Gebiet der Stadt Regensburg und der Gemeinde Pentling. Sitz des Stadtverbandes ist Regensburg. Er ist Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Bayern und ein Gebietsverband im Sinne des Parteiengesetzes. (2) Die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Bayern und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundesverband einschließlich Frauenstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung sowie Schiedsgerichtsordnung sind für den Stadtverband verbindlich und finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß Anwendung. § 2 ZWECK UND AUFGABEN (1) GRÜNE Regensburg-Stadt erstrebt auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilhabe an der politischen Willensbildung. Dies erfolgt insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgt er die in den Programmen niedergelegten Ziele. § 3 ORGANE DES STADTVERBANDES (1) Organe des Stadtverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Stadtvorstand. (2) Den Organen des Stadtverbandes können nur Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Regensburg-Stadt angehören. § 4 MITGLIEDSCHAFT (1) Mitglied der Partei kann werden, wer die Grundsätze und Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei angehört. Eine Mitgliedschaft im Stadtverband Regensburg ist nicht zulässig, wenn bereits in einem anderen Kreisverband eine Mitgliedschaft besteht. (2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Stadtvorstand. Gegen die Zurückweisung des Antrages kann das Landesschiedsgericht der Partei angerufen werden. (3) Jedes Mitglied hat das Recht sich im Rahmen der Satzung an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Pflicht die Grundsätze und Ziele von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu unterstützen. (4) Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der Mitgliedschaft im Stadtverband Regensburg-Stadt nicht vereinbar. § 5 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. (2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Stadtvorstand zu erklären. Er ist sofort wirksam. (3) Die Streichung kann durch den Stadtvorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens sechsmonatigem Zahlungsrückstand trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Betrag nicht bezahlt. (4) Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Regelwerke der Partei verstoßen und ihr damit schweren Schaden zugefügt hat. Er kann nur auf Antrag des Stadtvorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. Über den Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht. § 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Stadtverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Stadtverbandes. Alle Mitglieder des Stadtverbandes haben Antrags‑, Stimm- und Rederecht. (2) Die Mitgliederversammlung muss mindestens sechsmal im Kalenderjahr vom Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von mindestens 30 Mitgliedern muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. (3) Der Termin für die Mitgliederversammlungen soll den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor dem Versammlungsdatum bekanntgegeben werden. Zu den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied vierzehn Tage vorher schriftlich per Brief oder E‑Mail und unter Vorschlag einer Tagesordnung einzuladen. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist auf sieben Tage verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet der Stadtvorstand. (4) Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft. (5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (6) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Wahl bzw. Abwahl des Stadtvorstandes, die Wahl von Kassenprüfer*innen, die Entlastung des Vorstandes und der*des Schatzmeister*in, die Wahl von Delegierten zu den Organen des Bezirks‑, Landes- und Bundesverbandes sowie die Beschlussfassung über Satzung, Programme, Anträge, Resolutionen, den Haushalt des Stadtverbandes und weitere selbst gegebene Ordnungen. Dem Informationsbedürfnis der Mitglieder trägt die Mitgliederversammlung durch Berichte aus den politischen Gremien Rechnung. (7) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen – soweit durch Satzung nicht anders bestimmt – sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Stadtvorstand eingereicht werden. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden nur behandelt, wenn sich die Mitgliederversammlung für ihre Behandlung ausspricht. (8) Wahlergebnisse, Beschlüsse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und von dem*der Protokollführer*in zu unterzeichnen. Den Mitgliedern des Stadtverbandes sind die Protokolle vergangener Sitzungen in geeigneter Form zugänglich zu machen. § 7 AUFSTELLUNGSVERSAMMLUNG (1) Zum Zweck der Wahl von Personen und soweit erforderlich deren Vertrer*innen für einen Wahlvorschlag zur Kommunalwahl ist eine Aufstellungsversammlung einzuberufen. Für weitere Aufstellungsversammlungen gelten die entsprechenden Regelungen in der Satzung des Landesverbands. (2) Der Stadtvorstand lädt zu den Aufstellungsversammlungen. Falls sich der betroffene Stimmkreis über mehrere Kreisverbände erstreckt, ist ein Kreisverband für die Organisation zu bestimmen. (3) Stimmberechtigt sind alle bei der Aufstellungsversammlung anwesenden Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, welche zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigt sind. (4) Aufstellungsversammlungen sind öffentlich durchzuführen. (5) Näheres regelt die jeweils gültige Wahlordnung § 8 STADTVORSTAND (1) Der Stadtvorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, der politischen Geschäftsführung, der*dem Schatzmeister*in und mindestens zwei, höchstens vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Stadtvorstand ist quotiert zu besetzen. Mindestens eine*r der beiden Sprecher*innenposten muss von einer Frau besetzt werden. Mindestens ein Mitglied des Stadtvorstandes soll bei seiner Wahl unter 28 Jahren alt sein. (2) Höchstens zwei Mitglieder des Stadtvorstandes dürfen Mitglied des Stadtrates, Bezirkstags oder Abgeordnete des Landtages, Bundestages bzw. des Europaparlamentes sein. Von den beiden Sprecher*innen darf dies nur eine*r sein. Das Amt der*des Sprecher*in ist mit einem Stadtratsmandat unvereinbar. Wahlbeamt*innen und Regierungsmitglieder können nicht Mitglied des Vorstands werden. Sozialversicherungspflichtige Angestellte des Stadtverbandes können nicht Mitglied im Stadtvorstand sein. Sollte einer dieser Ausschlussgründe während der Amtszeit eines Vorstandsmitglieds eintreten, so erfolgt das Ausscheiden spätestens nach einer Übergangsfrist von drei Monaten automatisch. (3) Der Stadtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der Kassenprüfer*innen erfolgt auf der ersten Mitgliederversammlung des Jahres. (4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode vorzeitig aus, so wird es auf der nächsten Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der Ladungsfrist für die Restdauer der Amtszeit nachgewählt. (5) Der Stadtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stadtvorstandes zu beschließen ist. (6) Der Stadtvorstand leitet den Stadtverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er initiiert und koordiniert die politische Arbeit des Stadtverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen und unterstützt die Arbeit der Ortsverbände. Die Sprecher*innen vertreten den Stadtverband nach außen. Andere Vorstandsmitglieder können Presseerklärungen gegenüber den Medien nur im Einvernehmen mit einer*einem der Sprecher*innen abgeben. (7) Der Stadtvorstand führt eigenverantwortlich und weisungsbefugt die Geschäftsstelle. Er nimmt Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen vor. (8) Die*der Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Kassenführung. Sie*er legt dem Stadtvorstand und der Mitgliederversammlung jährlich einen Haushaltsentwurf vor. Näheres regelt die Finanzordnung des Stadtverbandes. (9) Der Stadtvorstand tagt nach Bedarf – nach Möglichkeit jedoch einmal im Monat. Die Sitzungen des Stadtvorstandes sind mit Ausnahme von Personalangelegenheiten grundsätzlich parteiöffentlich. Ort und Termin der Stadtvorstandssitzungen sollen den Mitgliedern rechtzeitig und in geeigneter Form bekannt gegeben werden. Die Sitzungen des Stadtvorstandes werden von in Form eines Beschlussprotokolls festgehalten. Der Vorstand der GRÜNEN JUGEND Regensburg ist zu den Sitzungen mit Rederecht einzuladen. (10) Der Stadtvorstand ist – unter der Voraussetzung von § 8 Abs. 9 Satz 3 – beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter mindestens eine/r der Sprecher*innen, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Finanzwirksame Beschlüsse über 250€ bedürfen immer der Zustimmung von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Stadtvorstandes. (11) Der Stadtvorstand hat einmal im Jahr, sowie auf Verlangen der Mitgliederversammlung jederzeit, Rechenschaft abzulegen. (12) Beschlüsse des Stadtvorstandes sind den Mitgliedern in geeigneter Form zugänglich zu machen. Auf Verlangen sind Mitgliedern die öffentlichen Beschlüsse des Stadtvorstands in Form des Beschlussprotokolls vorzulegen. (13) Der Stadtvorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Stadtvorstand gewählt ist. § 9 Arbeitskreise (1) Zur fachlichen Entwicklung des Stadtverbandes können Arbeitskreise gebildet werden. Voraussetzung für eine An- oder Aberkennenung als Arbeitskreis im Sinne dieser Satzung ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung. (2) Die Mitglieder eines Arbeitskreises wählen aus ihrer Mitte bis zu zwei Sprecher*innen. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Sie sind Ansprechpartner*innen des Stadtvorstandes. Presseerklärungen des Arbeitskreises können nur im Einvernehmen mit einer*einem der Sprecher*innen abgegeben werden. (3) Die Mitarbeit in Arbeitskreisen steht allen Mitgliedern offen. Die Hinzuziehung von Nicht-Mitgliedern ist ebenfalls möglich. Bei Abstimmungen innerhalb des Arbeitskreises sind diese jedoch nicht stimmberechtigt. (4) Finanzielle Aktivitäten der Arbeitskreise bedürfen einer Bestätigung durch den Stadtvorstand bzw. die Mitgliederversammlung. § 10 ORTSVERBÄNDE (1) In Stadtbezirken und Gemeinden kann von mindestens drei Mitgliedern ein Ortsverband gegründet werden. Gründungsberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Wohnsitz im Gebiet des angestrebten Ortsverbandes haben. (2) Ortsverbände können sich eine eigene Satzung geben, die der Landessatzung und der Satzung des Stadtverbandes nicht widersprechen darf. (3) Soweit der Ortsverband nichts anderes bestimmt, sind seine Organe die Ortsversammlung und der Ortsvorstand. Die Ortsversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Der Ortsvorstand besteht aus mindestens drei Personen. Die Sitzungen der Ortsverbände werden protokolliert. § 11 GRÜNE JUGEND REGENSBURG (1) Die GRÜNE JUGEND Regensburg ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Regensburg-Stadt. (2) Der Stadtverband erkennt die politische und organisatorische Selbstständigkeit der GRÜNEN JUGEND Regensburg an und unterstützt ihre Arbeit politisch, organisatorisch und finanziell. § 12 ALLGEMEINE WAHL- UND VERFAHRENSGRUNDSÄTZE (1) Die Wahlen zum Stadtvorstand und von Delegierten sowie die Aufstellung von Kandidat*innen für politische Wahlen sind geheim. In anderen Fällen kann offen gewählt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt. (2) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Ist ein zweiter Wahlgang notwendig, so können sich diesem doppelt so viele Bewerber*innen stellen, wie noch Plätze zu besetzen sind, in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem ersten Wahlgang. Stimmengleiche Bewerber*innen haben gleiche Rechte. Im zweiten Wahlgang reicht die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet noch eine Stichwahl statt. Falls danach immer noch Stimmengleichheit besteht, entscheidet das Los. (3) Wahlen in gleichartige Positionen und für Bewerber*innen/listen für allgemeine Wahlen können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Dabei hat jede*r Stimmberechtigte so viele Stimmen, wie Plätze zu besetzen sind. (4) Soweit nicht durch Satzung, Gesetz oder Beschluss anders geregelt, betragen die Amtszeiten 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. (5) Jedes von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglied kann jederzeit von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Abwahlanträge müssen mit einer schriftlichen Begründung fristgerecht gestellt werden. Antragsberechtigt sind der Stadtvorstand, die Hälfte der existierenden Ortsverbände – mindestens aber zwei – oder 30 Mitglieder gemeinsam. Die Abwahl erfolgt mit absoluter Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ergänzungswahlen sind in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode. (6) Anträge auf Abwahl, Auflösung oder Verschmelzung werden auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Beachtung der vierwöchigen Ladungsfrist behandelt. Die Einladung dazu hat innerhalb von 7 Tagen nach Eingang des Antrags durch den Stadtvorstand zu folgen. Änderungsanträge zur Satzung müssen mindestens 21 Tage vor der nächsten Mitgliederversammlung gestellt werden, um in dieser behandelt zu werden. (7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen gefasst. § 13 AUFLÖSUNG (1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Stadtverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. An der Abstimmung über die Auflösung müssen sich mindestens die Hälfte der Mitglieder beteiligen. (2) Bei Auflösung des Stadtverbandes fällt das vorhandene Vermögen an den Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bayern. § 14 INKRAFTTRETEN (1) Diese Satzung tritt am 31. März 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten alle eventuell vorhandenen früheren Satzungen außer Kraft.