Hier kommt ein Teil von der Satzung.
Und zwar die Satzung von unserem Stadt-Verband.

Eine Satzung ist ein Text,
in dem Regeln stehen.
Und zwar die Regeln für den Stadt-Verband.
Die Teile von einer Satzung heißen auch: Paragrafen.
Das Zeichen für Paragraf ist: §.
§ 1 spricht man also: Paragraf eins.

Jeder Paragraf ist auch wieder aufgeteilt.
Die Teile vom Paragrafen heißen: Absätze.
Jeder Absatz hat eine Nummer.
Die Nummer sieht zum Beispiel so aus: (1).
(1) spricht man: eins.
Manche Paragrafen fehlen hier.
Und manche Absätze fehlen auch.
Wir haben Teile von der Satzung ausgesucht.
Diese Teile finden wir am wichtigsten.
§ 1 Name und Sitz
(1)
Der Name vom Stadt-Verband ist:
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Regensburg-Stadt.
Die kurze Form vom Namen ist:
GRÜNE Regensburg-Stadt.
In Stadt-Verband sind alle Grünen,
die in der Stadt Regensburg wohnen.

Der Sitz vom Stadt-Verband ist Regensburg.
Sitz bedeutet hier:
Wo der Stadt-Verband sein Büro hat.
Und wo der Stadt-Verband arbeitet.
Der Stadt-Verband ist auch ein Kreis-Verband.
Und ein Gebiets-Verband.
Das ist ein Wort aus dem Parteien-Gesetz.
Also ein Gesetz für Parteien in Deutschland.
Das Gesetz sagt:
Parteien sind in Gebiets-Verbände aufgeteilt.
Der Stadt-Verband Regensburg gehört zum Landes-Verband Bayern.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1)
Zweck bedeutet: Wofür gibt es den Stadt-Verband?
Der Stadt-Verband hat diesen Zweck:
Er will bei der politischen Willens-Bildung mitmachen.

Politische Willens-Bildung heißt:
Die Menschen überlegen sich, wen sie wählen wollen.
Und was sie in der Politik wichtig finden.
Also was die Politikerinnen und Politiker machen sollen.
Der Stadt-Verband will den Menschen vorschlagen:
- wen sie wählen können
- was diese Politikerinnen und Politiker dann machen sollen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1)
Bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann man Mitglied werden.
Das geht aber nur dann:
- Wenn man bei keiner anderen Partei Mitglied ist.
- Wenn man die Grund-Sätze anerkennt.
Mit Grund-Sätze meinen wir:
Die Regeln von der Partei.
- Wenn man das politische Programm anerkennt.
Mit politischem Programm meinen wir:
Was die Partei in der Politik erreichen will.
Wenn man in Regensburg wohnt,
dann kann man Mitglied beim Stadt-Verband werden.
Aber nur:
Wenn man nicht in einem anderen Kreis-Verband ist.
Man kann nur in einem Verband Mitglied sein.
(2)
Der Vorstand vom Stadt-Verband entscheidet,
ob man Mitglied werden kann.

Wenn der Vorstand nein sagt.
Und man will trotzdem Mitglied werden.
Dann kann man sich beim Landes-Schieds-Gericht melden.
Das Schieds-Gericht gehört zur Partei.
Das Schieds-Gericht entscheidet dann,
ob der Vorstand vom Stadt-Verband recht hat.
Oder ob er nicht recht hat.
(3)
Jedes Mitglied von der Partei hat bestimmte Rechte.
Die Rechte stehen in der Satzung.
Diese Rechte gibt es:
- bei der politischen Willens-Bildung mitmachen.
Das bedeutet zum Beispiel:
Seine Meinung zur Politik sagen.

- bei Wahlen und Abstimmungen mitmachen.
Jedes Mitglied hat auch eine Pflicht.
Nämlich diese Pflicht:
Es muss die Ziele von der Partei unterstützen.
Jedes Mitglied muss also mithelfen,
dass die Partei ihre Ziele erreicht.
Ein Mitglied kann nicht gegen die Ziele von der Partei sein.
Dann kann deswegen kein Mitglied mehr sein.
§ 5 Ende von der Mitgliedschaft
(1)
So kann die Mitgliedschaft bei der Partei enden:
- Wenn das Mitglied austritt.
Also wenn das Mitglied die Partei verlassen will.
- Wenn der Stadt-Vorstand das Mitglied streicht.
- Wenn der Stadt-Vorstand das Mitglied ausschließt.
- Wenn das Mitglied stirbt.
Wir erklären das jetzt genauer.

(2)
Wenn man austreten will,
dann muss man einen Brief schreiben.
Und zwar an den Stadt-Vorstand.
Man ist dann sofort kein Mitglied mehr.
(3)
Der Stadt-Vorstand kann ein Mitglied streichen.
Streichen bedeutet hier:
aus der Liste von den Mitgliedern löschen.
Das geht nur,
wenn das Mitglied den Mitglieds-Beitrag nicht bezahlt.
Und zwar mindestens 6 Monate lang.

Der Stadt-Vorstand muss das Mitglied zuerst mahnen.
Das bedeutet:
Er muss einen Brief schreiben.
In dem Brief muss stehen,
bis wann das Mitglied zahlen muss.
Und dass das Mitglied gestrichen wird,
wenn es bis dahin nicht zahlt.
So einen Brief muss der Stadt-Vorstand zweimal schicken.
Zahlt das Mitglied dann immer noch nicht?
Dann darf der Stadt-Vorstand das Mitglied streichen.
(4)
Die Partei kann ein Mitglied ausschließen.
Die Person darf dann nicht mehr Mitglied sein.

Das geht nur,
wenn die Person sich nicht an die Satzung hält.
Oder an andere Regeln von der Partei.
Oder an die Grund-Sätze von der Partei.
Und wenn die Person der Partei damit schadet.
Der Vorstand kann einen Antrag stellen,
dass die Person ausgeschlossen wird.
Die Mitglieder-Versammlung kann auch einen Antrag stellen.

Wir erklären gleich,
was die Mitglieder-Versammlung ist.
Das Landes-Schieds-Gericht entscheidet über den Antrag.
Es entscheidet also,
ob die Person ausgeschlossen wird oder nicht.
§ 6 Mitglieder-Versammlung
(1)
Bei der Mitglieder-Versammlung treffen sich alle Mitglieder.

Sie entscheiden über alle wichtigen Themen im Stadt-Verband.
Die Mitglieder haben mehrere Rechte in der Versammlung:
- Antrags-Recht
Das bedeutet, dass sie Anträge stellen dürfen.
- Stimm-Recht
Das bedeutet, dass sie abstimmen dürfen.
- Rede-Recht
Das bedeutet, dass sie ihre Meinung sagen dürfen.
(2)
Die Mitglieder-Versammlung trifft sich regelmäßig.
Und zwar mindestens 6 mal im Jahr.
Der Stadt-Vorstand muss sich darum kümmern.
Und die Mitglieder zur Mitglieder-Versammlung einladen.
Wenn mindestens 30 Mitglieder das wollen,
dann gibt es eine außerordentliche Mitglieder-Versammlung.
Außerordentlich bedeutet hier: zusätzlich.

(3)
Der Vorstand muss die Mitglieder rechtzeitig einladen.
4 Wochen vorher soll er ihnen den Termin sagen.
Und 2 Wochen vorher soll er sie richtig einladen.
Wenn eine Versammlung ganz schnell geplant wird.
Und die Zeit zu knapp wird.
Dann reicht es auch eine Woche vorher.
Der Vorstand entscheidet,
ob eine Woche auch reicht.
Das geht aber nur ausnahmsweise.

Die Einladung geht so:
Der Vorstand muss einen Brief verschicken.
Oder eine E‑Mail.
In dem Brief muss auch die Tages-Ordnung stehen.

Oder in der E‑Mail.
Tages-Ordnung bedeutet:
ein Plan, was bei der Mitglieder-Versammlung passieren soll.
(4)
Die Mitglieder-Versammlung ist öffentlich.
Das heißt: Gäste können auch teilnehmen.
Die Versammlung ist nicht geheim.
Die Mitglieder-Versammlung kann aber entscheiden:
Heute ist die Sitzung nicht öffentlich.

(5)
Wenn die Mitglieder-Versammlung etwas entscheiden will:
Dann braucht sie eine einfache Mehrheit.
Einfache Mehrheit bedeutet:
Was die meisten Menschen wollen,
das wird gemacht.
Es gibt aber auch Ausnahmen.
Manchmal steht zum Beispiel in der Satzung:
Man braucht eine absolute Mehrheit.
Oder es steht in den Gesetzen von Deutschland.
Absolute Mehrheit bedeutet:
mehr als die Hälfte von den Stimmen.
Wenn es Stimmen-Gleichheit gibt,
dann wird der Antrag abgelehnt.
Stimmen-Gleichheit bedeutet:
Genauso viele Menschen sagen ja oder nein.
Zum Beispiel:
100 Mitglieder stimmen ab.
50 Mitglieder stimmen für Möglichkeit Ja.
Die anderen 50 Mitglieder stimmen für Möglichkeit Nein.
Für jede Möglichkeit haben gleich viele Mitglieder abgestimmt.
Das nennt man Stimmen-Gleichheit.
(6)
Die Mitglieder-Versammlung hat Aufgaben.
Zum Beispiel diese Aufgaben:
- den Stadt-Vorstand wählen.
Und den Stadt-Vorstand abwählen,
wenn sie ihn nicht mehr haben wollen.
- die Kassen-Prüferinnen und Kassen-Prüfer wählen.
Die Kassen-Prüferin oder der Kassen-Prüfer überprüfen
die Finanzen von dem Stadt-Verband.
- Delegierte wählen.
Delegierte nehmen an wichtigen Versammlungen woanders teil.
Zum Beispiel an Versammlungen vom Landes-Verband.
- wichtige Entscheidungen für den Stadt-Verband treffen.
- die Mitglieder über wichtige Themen informieren.
(7)
Bei der Mitglieder-Versammlung kann man einen Antrag stellen.

Den Antrag muss man vorher an den Stadt-Vorstand schicken.
Und zwar mindestens eine Woche vorher.
Wenn man den Antrag nicht rechtzeitig schickt,
dann muss die Mitglieder-Versammlung entscheiden:
Wollen wir trotzdem über den Antrag sprechen?
(8)
Jemand schreibt alle wichtigen Entscheidungen auf,
die die Mitglieder-Versammlung getroffen hat.
Das nennt man: Protokoll.

Wer das Protokoll schreibt, heißt:
Protokoll-Führerin oder Protokoll-Führer.
Diese Person muss das Protokoll am Ende unterschreiben.
Im Protokoll kann man später nachlesen,
was in der Mitglieder-Versammlung passiert ist.
§ 7 Aufstellungs-Versammlung
(1)
In jeder Stadt gibt es Kommunal-Wahlen.
Bei der Kommunal-Wahl werden die Stadt-Räte gewählt.
Sie dürfen später entscheiden,
was in der Stadt passiert.

Wenn es Kommunal-Wahlen gibt,
dann stellt jede Partei Kandidatinnen und Kandidaten auf.
Aufstellen heißt hier:
Sie schlagen vor,
wen die Menschen wählen können.
Dafür gibt es eine Aufstellungs-Versammlung.
Bei der Versammlung entscheiden die Mitglieder gemeinsam,
wen sie aufstellen wollen.
(2)
Die Einladung zur Aufstellungs-Versammlung geht so:
Der Stadt-Vorstand muss die Mitglieder einladen.
Manchmal arbeiten mehrere Kreis-Verbände zusammen.
Und machen gemeinsam die Aufstellungs-Versammlung.
Dann muss man einen von den Kreis-Verbänden auswählen.
Er ist dann verantwortlich für die Einladung.
(3)
Alle Mitglieder dürfen mitentscheiden,
wer aufgestellt wird.
Aber nur die Mitglieder,
die bei der Versammlung dabei sind.
Und die gerade wahlberechtigt sind.
Wahlberechtigt heißt:
Man darf wählen.
(4)
Aufstellungs-Versammlungen sind immer öffentlich.

(5)
Es gibt noch mehr Regeln.
Und zwar Regeln für die Aufstellung.
Also wie die Menschen gewählt werden,
die aufgestellt werden sollen.
Die Regeln stehen in der Wahl-Ordnung.
§ 8 Stadt-Vorstand
(1)
Der Stadt-Vorstand besteht aus mindestens 6 Personen.
Und höchstens 8 Personen.
Die Personen haben verschiedene Aufgaben:
- 2 Personen sind Sprecherinnen oder Sprecher.
Das bedeutet:
Sie vertreten den Vorstand nach außen.
Sie erzählen den Menschen außerhalb vom Vorstand,
was der Vorstand macht.

- Eine Person ist politische Geschäfts-Führerin.
Oder politischer Geschäfts-Führer.
Das bedeutet:
Die Person kümmert sich um die politischen Themen.
- Eine Person ist Schatzmeisterin oder Schatzmeister.
Das bedeutet:
Die Person kümmert sich um das Geld.
- 2 bis 4 Personen sind zusätzlich im Vorstand.
Im Vorstand müssen genauso viele Frauen sein.
Wie Männer im Vorstand sind.
Oder mehr Frauen als Männer.
Es dürfen nicht weniger Frauen als Männer sein.
Mindestens eine Frau muss Sprecherin sein.
Es dürfen nicht zwei Männer Sprecher sein.

Eine Person im Vorstand muss jünger als 28 Jahre alt sein.
Und zwar in dem Moment,
wo sie gewählt wird.
(2)
Für den Vorstand gibt es noch mehr Regeln.
Eine Regel ist:
Nur 2 Personen im Vorstand dürfen Mandats-Träger sein.
Mandats-Träger bedeutet:
Sie sind Mitglied im Stadt-Rat.
Oder im Bezirks-Tag.
Oder im Land-Tag.
Oder im Bundes-Tag.
Oder im Europa-Parlament.
Maximal 2 Mandats-Träger dürfen im Vorstand sein.
Eine andere Regel ist:
Nur eine Mandats-Trägerin darf Sprecherin sein.
Oder ein Mandats-Träger darf Sprecher sein.
Es dürfen nicht beide Personen Mandats-Träger sein.
Wenn man im Stadt-Rat ist,
dann darf man gar nicht Sprecherin sein.
Oder Sprecher.
Eine andere Regel ist:
Wenn man Teil von der Regierung ist.
Oder Wahl-Beamtin.
Oder Wahl-Beamter.
Oder wenn man beim Stadt-Verband angestellt ist.
Dann darf man nicht im Vorstand sein.

(3)
Die Mitglieder-Versammlung wählt den Vorstand.
Und zwar für 2 Jahre.
Nach 2 Jahren wählt sie einen neuen Vorstand.
Die Mitglieder vom alten Vorstand können wiedergewählt werden.
Das heißt:
Wenn ein Mitglied möchte,
kann es nochmal 2 Jahre im Vorstand sein.
Die Wahl ist geheim.
Das bedeutet:
Niemand kann sehen, wen die anderen Personen wählen.
Die Mitglieder-Versammlung wählt auch die Kassenprüferinnen.
Oder die Kassenprüfer.
Und zwar bei der ersten Mitglieder-Versammlung im Jahr.
§ 9 Arbeits-Kreise

(1)
Der Stadt-Verband kann Arbeits-Kreise haben.
Die Mitglieder-Versammlung muss entscheiden,
ob sie den Arbeits-Kreis haben will.
Und zwar bei jedem einzelnen Arbeits-Kreis.
In den Arbeits-Kreisen arbeiten mehrere Menschen zusammen.
Sie sprechen über bestimmte Themen,
die wichtig für den Stadt-Verband sind.
(3)
Bei den Arbeits-Kreisen kann jeder mitmachen,
der Mitglied in der Partei ist.
Man kann auch Menschen mitmachen lassen,
die kein Mitglied sind.
Oder die noch auf die Mitgliedschaft warten.
Aber wenn es eine Abstimmung gibt,
dann dürfen sie nicht mit abstimmen.

(4)
Wenn der Arbeits-Kreis Geld ausgeben will,
dann muss er den Stadt-Vorstand fragen.
Oder die Mitglieder-Versammlung.
Zum Beispiel weil er für seine Arbeit etwas kaufen muss.
§ 11 Die GRÜNE JUGEND
(1)
Die Partei hat eine Jugend-Organisation.
Sie heißt: GRÜNE JUGEND.

Man kann bis zu seinem 29. Geburtstag in der Jugend-Organisation sein.

Jugend-Organisation bedeutet:
Die jungen Mitglieder von der Partei arbeiten zusammen.
(2)
Die GRÜNE JUGEND ist selbstständig.
Das bedeutet:
Sie darf selbst entscheiden,
wie sie arbeiten will.
Und welche politischen Meinungen sie hat.
Der Stadt-Verband unterstützt die GRÜNE JUGEND.
Und gibt der GRÜNEN JUGEND auch Geld.
§ 13 Auflösung
(1)
Der Stadt-Verband kann sich auflösen.
Das bedeutet:
Es gibt ihn dann nicht mehr.

Darüber muss die Mitglieder-Versammlung entscheiden.
Und zwar mindestens die Hälfte von den Mitgliedern.
So viele Mitglieder müssen mit abstimmen.
Wenn weniger Mitglieder mit abstimmen,
kann man den Stadt-Verband nicht auflösen.
Für die Auflösung braucht man eine Zwei-Drittel-Mehrheit.
Zwei-Drittel-Mehrheit bedeutet:
Wenn 100 Mitglieder abstimmen.
Dann müssen 67 Mitglieder dafür sein,
dass sich der Stadt-Verband auflöst.
Das sind zwei Drittel von 100.
Wenn es weniger sind,
dann kann sich der Stadt-Verband nicht auflösen.

(2)
Wenn der Stadt-Verband sich aufgelöst hat.
Und wenn dann noch Geld übrig ist,
das dem Stadt-Verband gehört hat.
Dann bekommt der Landes-Verband das Geld.