Satzung

Hier kommt ein Teil von der Sat­zung.
Und zwar die Sat­zung von unse­rem Stadt-Verband.

Eine Sat­zung ist ein Text,
in dem Regeln stehen.

Und zwar die Regeln für den Stadt-Verband.

Die Tei­le von einer Sat­zung hei­ßen auch: Para­gra­fen.
Das Zei­chen für Para­graf ist: §.
§ 1 spricht man also: Para­graf eins.

Jeder Para­graf ist auch wie­der auf­ge­teilt.
Die Tei­le vom Para­gra­fen hei­ßen: Absät­ze.
Jeder Absatz hat eine Num­mer.
Die Num­mer sieht zum Bei­spiel so aus: (1).
(1) spricht man: eins.

Man­che Para­gra­fen feh­len hier.
Und man­che Absät­ze feh­len auch.
Wir haben Tei­le von der Sat­zung aus­ge­sucht.
Die­se Tei­le fin­den wir am wichtigsten.

§ 1 Name und Sitz

(1)
Der Name vom Stadt-Ver­band ist:
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Regensburg-Stadt.

Die kur­ze Form vom Namen ist:
GRÜNE Regens­burg-Stadt.

In Stadt-Ver­band sind alle Grü­nen,
die in der Stadt Regens­burg wohnen.

Der Sitz vom Stadt-Ver­band ist Regens­burg.
Sitz bedeu­tet hier:
Wo der Stadt-Ver­band sein Büro hat.
Und wo der Stadt-Ver­band arbeitet.

Der Stadt-Ver­band ist auch ein Kreis-Verband.

Und ein Gebiets-Ver­band.
Das ist ein Wort aus dem Par­tei­en-Gesetz.
Also ein Gesetz für Par­tei­en in Deutsch­land.
Das Gesetz sagt:
Par­tei­en sind in Gebiets-Ver­bän­de aufgeteilt.

Der Stadt-Ver­band Regens­burg gehört zum Lan­des-Ver­band Bayern.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1)
Zweck bedeu­tet: Wofür gibt es den Stadt-Verband?

Der Stadt-Ver­band hat die­sen Zweck:
Er will bei der poli­ti­schen Wil­lens-Bil­dung mitmachen.

Poli­ti­sche Wil­lens-Bil­dung heißt:
Die Men­schen über­le­gen sich, wen sie wäh­len wol­len.
Und was sie in der Poli­tik wich­tig fin­den.
Also was die Poli­ti­ke­rin­nen und Poli­ti­ker machen sollen.

Der Stadt-Ver­band will den Men­schen vorschlagen:

  • wen sie wäh­len können
  • was die­se Poli­ti­ke­rin­nen und Poli­ti­ker dann machen sollen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)
Bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann man Mit­glied werden.

Das geht aber nur dann:

  • Wenn man bei kei­ner ande­ren Par­tei Mit­glied ist.
  • Wenn man die Grund-Sät­ze aner­kennt.
    Mit Grund-Sät­ze mei­nen wir:
    Die Regeln von der Partei.
  • Wenn man das poli­ti­sche Pro­gramm aner­kennt.
    Mit poli­ti­schem Pro­gramm mei­nen wir:
    Was die Par­tei in der Poli­tik errei­chen will.

Wenn man in Regens­burg wohnt,
dann kann man Mit­glied beim Stadt-Ver­band wer­den.
Aber nur:
Wenn man nicht in einem ande­ren Kreis-Ver­band ist.
Man kann nur in einem Ver­band Mit­glied sein.

(2)
Der Vor­stand vom Stadt-Ver­band ent­schei­det,
ob man Mit­glied wer­den kann.

Wenn der Vor­stand nein sagt.
Und man will trotz­dem Mit­glied wer­den.
Dann kann man sich beim Lan­des-Schieds-Gericht mel­den.
Das Schieds-Gericht gehört zur Partei.

Das Schieds-Gericht ent­schei­det dann,
ob der Vor­stand vom Stadt-Ver­band recht hat.
Oder ob er nicht recht hat.

(3)
Jedes Mit­glied von der Par­tei hat bestimm­te Rech­te.
Die Rech­te ste­hen in der Satzung.

Die­se Rech­te gibt es:

  • bei der poli­ti­schen Wil­lens-Bil­dung mit­ma­chen.
    Das bedeu­tet zum Bei­spiel:
    Sei­ne Mei­nung zur Poli­tik sagen.
  • bei Wah­len und Abstim­mun­gen mitmachen.

Jedes Mit­glied hat auch eine Pflicht.
Näm­lich die­se Pflicht:
Es muss die Zie­le von der Par­tei unterstützen.

Jedes Mit­glied muss also mit­hel­fen,
dass die Par­tei ihre Zie­le erreicht.

Ein Mit­glied kann nicht gegen die Zie­le von der Par­tei sein.
Dann kann des­we­gen kein Mit­glied mehr sein.

§ 5 Ende von der Mitgliedschaft

(1)
So kann die Mit­glied­schaft bei der Par­tei enden:

  • Wenn das Mit­glied aus­tritt.
    Also wenn das Mit­glied die Par­tei ver­las­sen will.
  • Wenn der Stadt-Vor­stand das Mit­glied streicht.
  • Wenn der Stadt-Vor­stand das Mit­glied ausschließt.
  • Wenn das Mit­glied stirbt.

Wir erklä­ren das jetzt genauer.

(2)
Wenn man aus­tre­ten will,
dann muss man einen Brief schrei­ben.
Und zwar an den Stadt-Vor­stand.
Man ist dann sofort kein Mit­glied mehr.

(3)
Der Stadt-Vor­stand kann ein Mit­glied strei­chen.
Strei­chen bedeu­tet hier:
aus der Lis­te von den Mit­glie­dern löschen. 

Das geht nur,
wenn das Mit­glied den Mit­glieds-Bei­trag nicht bezahlt.
Und zwar min­des­tens 6 Mona­te lang.

Der Stadt-Vor­stand muss das Mit­glied zuerst mah­nen.
Das bedeu­tet:
Er muss einen Brief schrei­ben.
In dem Brief muss ste­hen,
bis wann das Mit­glied zah­len muss.
Und dass das Mit­glied gestri­chen wird,
wenn es bis dahin nicht zahlt.

So einen Brief muss der Stadt-Vor­stand zwei­mal schi­cken.
Zahlt das Mit­glied dann immer noch nicht?
Dann darf der Stadt-Vor­stand das Mit­glied streichen.

(4)
Die Par­tei kann ein Mit­glied aus­schlie­ßen.
Die Per­son darf dann nicht mehr Mit­glied sein.

Das geht nur,
wenn die Per­son sich nicht an die Sat­zung hält.
Oder an ande­re Regeln von der Par­tei.
Oder an die Grund-Sät­ze von der Par­tei.
Und wenn die Per­son der Par­tei damit schadet.

Der Vor­stand kann einen Antrag stel­len,
dass die Per­son aus­ge­schlos­sen wird.

Die Mit­glie­der-Ver­samm­lung kann auch einen Antrag stellen.

Wir erklä­ren gleich,
was die Mit­glie­der-Ver­samm­lung ist.

Das Lan­des-Schieds-Gericht ent­schei­det über den Antrag.
Es ent­schei­det also,
ob die Per­son aus­ge­schlos­sen wird oder nicht.

§ 6 Mitglieder-Versammlung

(1)
Bei der Mit­glie­der-Ver­samm­lung tref­fen sich alle Mitglieder.

Sie ent­schei­den über alle wich­ti­gen The­men im Stadt-Verband.

Die Mit­glie­der haben meh­re­re Rech­te in der Versammlung:

  • Antrags-Recht
    Das bedeu­tet, dass sie Anträ­ge stel­len dürfen.
  • Stimm-Recht
    Das bedeu­tet, dass sie abstim­men dürfen.
  • Rede-Recht
    Das bedeu­tet, dass sie ihre Mei­nung sagen dürfen.

(2)
Die Mit­glie­der-Ver­samm­lung trifft sich regel­mä­ßig.
Und zwar min­des­tens 6 mal im Jahr.

Der Stadt-Vor­stand muss sich dar­um küm­mern.
Und die Mit­glie­der zur Mit­glie­der-Ver­samm­lung einladen.

Wenn min­des­tens 30 Mit­glie­der das wol­len,
dann gibt es eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der-Ver­samm­lung.
Außer­or­dent­lich bedeu­tet hier: zusätzlich.

(3)
Der Vor­stand muss die Mit­glie­der recht­zei­tig ein­la­den.
4 Wochen vor­her soll er ihnen den Ter­min sagen.
Und 2 Wochen vor­her soll er sie rich­tig einladen.

Wenn eine Ver­samm­lung ganz schnell geplant wird.
Und die Zeit zu knapp wird.
Dann reicht es auch eine Woche vor­her.
Der Vor­stand ent­schei­det,
ob eine Woche auch reicht.
Das geht aber nur ausnahmsweise.

Die Ein­la­dung geht so:
Der Vor­stand muss einen Brief ver­schi­cken.
Oder eine E‑Mail.

In dem Brief muss auch die Tages-Ord­nung stehen.

Oder in der E‑Mail.

Tages-Ord­nung bedeu­tet:
ein Plan, was bei der Mit­glie­der-Ver­samm­lung pas­sie­ren soll.

(4)
Die Mit­glie­der-Ver­samm­lung ist öffent­lich.
Das heißt: Gäs­te kön­nen auch teil­neh­men.
Die Ver­samm­lung ist nicht geheim.

Die Mit­glie­der-Ver­samm­lung kann aber ent­schei­den:
Heu­te ist die Sit­zung nicht öffentlich.

(5)
Wenn die Mit­glie­der-Ver­samm­lung etwas ent­schei­den will:
Dann braucht sie eine ein­fa­che Mehrheit.

Ein­fa­che Mehr­heit bedeu­tet:
Was die meis­ten Men­schen wol­len,
das wird gemacht.

Es gibt aber auch Aus­nah­men.
Manch­mal steht zum Bei­spiel in der Sat­zung:
Man braucht eine abso­lu­te Mehr­heit.
Oder es steht in den Geset­zen von Deutschland.

Abso­lu­te Mehr­heit bedeu­tet:
mehr als die Hälf­te von den Stim­men.
Wenn es Stim­men-Gleich­heit gibt,
dann wird der Antrag abgelehnt.

Stim­men-Gleich­heit bedeu­tet:
Genau­so vie­le Men­schen sagen ja oder nein.
Zum Bei­spiel:
100 Mit­glie­der stim­men ab.
50 Mit­glie­der stim­men für Mög­lich­keit Ja.
Die ande­ren 50 Mit­glie­der stim­men für Mög­lich­keit Nein.
Für jede Mög­lich­keit haben gleich vie­le Mit­glie­der abge­stimmt.
Das nennt man Stimmen-Gleichheit.

(6)
Die Mit­glie­der-Ver­samm­lung hat Auf­ga­ben.
Zum Bei­spiel die­se Aufgaben:

  • den Stadt-Vor­stand wäh­len.
    Und den Stadt-Vor­stand abwäh­len,
    wenn sie ihn nicht mehr haben wollen.
  • die Kas­sen-Prü­fe­rin­nen und Kas­sen-Prü­fer wäh­len.
    Die Kas­sen-Prü­fe­rin oder der Kas­sen-Prü­fer über­prü­fen
    die Finan­zen von dem Stadt-Verband.
  • Dele­gier­te wäh­len.
    Dele­gier­te neh­men an wich­ti­gen Ver­samm­lun­gen woan­ders teil.
    Zum Bei­spiel an Ver­samm­lun­gen vom Landes-Verband.
  • wich­ti­ge Ent­schei­dun­gen für den Stadt-Ver­band treffen.
  • die Mit­glie­der über wich­ti­ge The­men informieren.

(7)
Bei der Mit­glie­der-Ver­samm­lung kann man einen Antrag stellen.

Den Antrag muss man vor­her an den Stadt-Vor­stand schi­cken.
Und zwar min­des­tens eine Woche vorher.

Wenn man den Antrag nicht recht­zei­tig schickt,
dann muss die Mit­glie­der-Ver­samm­lung ent­schei­den:
Wol­len wir trotz­dem über den Antrag sprechen?

(8)
Jemand schreibt alle wich­ti­gen Ent­schei­dun­gen auf,
die die Mit­glie­der-Ver­samm­lung getrof­fen hat.
Das nennt man: Protokoll.

Wer das Pro­to­koll schreibt, heißt:
Pro­to­koll-Füh­re­rin oder Pro­to­koll-Füh­rer.
Die­se Per­son muss das Pro­to­koll am Ende unterschreiben.

Im Pro­to­koll kann man spä­ter nach­le­sen,
was in der Mit­glie­der-Ver­samm­lung pas­siert ist.

§ 7 Aufstellungs-Versammlung

(1)
In jeder Stadt gibt es Kom­mu­nal-Wah­len.
Bei der Kom­mu­nal-Wahl wer­den die Stadt-Räte gewählt.
Sie dür­fen spä­ter ent­schei­den,
was in der Stadt passiert.

Wenn es Kom­mu­nal-Wah­len gibt,
dann stellt jede Par­tei Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten auf.

Auf­stel­len heißt hier:
Sie schla­gen vor,
wen die Men­schen wäh­len können.

Dafür gibt es eine Aufstellungs-Versammlung.

Bei der Ver­samm­lung ent­schei­den die Mit­glie­der gemein­sam,
wen sie auf­stel­len wollen.

(2)
Die Ein­la­dung zur Auf­stel­lungs-Ver­samm­lung geht so:
Der Stadt-Vor­stand muss die Mit­glie­der einladen.

Manch­mal arbei­ten meh­re­re Kreis-Ver­bän­de zusam­men.
Und machen gemein­sam die Auf­stel­lungs-Ver­samm­lung.
Dann muss man einen von den Kreis-Ver­bän­den aus­wäh­len.
Er ist dann ver­ant­wort­lich für die Einladung.

(3)
Alle Mit­glie­der dür­fen mit­ent­schei­den,
wer auf­ge­stellt wird.

Aber nur die Mit­glie­der,
die bei der Ver­samm­lung dabei sind.
Und die gera­de wahl­be­rech­tigt sind.

Wahl­be­rech­tigt heißt:
Man darf wählen.

(4)
Auf­stel­lungs-Ver­samm­lun­gen sind immer öffentlich.

(5)
Es gibt noch mehr Regeln.
Und zwar Regeln für die Auf­stel­lung.
Also wie die Men­schen gewählt wer­den,
die auf­ge­stellt wer­den sol­len.
Die Regeln ste­hen in der Wahl-Ordnung.

§ 8 Stadt-Vorstand

(1)
Der Stadt-Vor­stand besteht aus min­des­tens 6 Per­so­nen.
Und höchs­tens 8 Personen.

Die Per­so­nen haben ver­schie­de­ne Aufgaben:

  • 2 Per­so­nen sind Spre­che­rin­nen oder Spre­cher.
    Das bedeu­tet:
    Sie ver­tre­ten den Vor­stand nach außen.
    Sie erzäh­len den Men­schen außer­halb vom Vor­stand,
    was der Vor­stand macht.
  • Eine Per­son ist poli­ti­sche Geschäfts-Füh­re­rin.
    Oder poli­ti­scher Geschäfts-Füh­rer.
    Das bedeu­tet:
    Die Per­son küm­mert sich um die poli­ti­schen Themen.
  • Eine Per­son ist Schatz­meis­te­rin oder Schatz­meis­ter.
    Das bedeu­tet:
    Die Per­son küm­mert sich um das Geld.
  • 2 bis 4 Per­so­nen sind zusätz­lich im Vorstand.

Im Vor­stand müs­sen genau­so vie­le Frau­en sein.
Wie Män­ner im Vor­stand sind.
Oder mehr Frau­en als Män­ner.
Es dür­fen nicht weni­ger Frau­en als Män­ner sein.
Min­des­tens eine Frau muss Spre­che­rin sein.
Es dür­fen nicht zwei Män­ner Spre­cher sein.

Eine Per­son im Vor­stand muss jün­ger als 28 Jah­re alt sein.
Und zwar in dem Moment,
wo sie gewählt wird.

(2)
Für den Vor­stand gibt es noch mehr Regeln.

Eine Regel ist:
Nur 2 Per­so­nen im Vor­stand dür­fen Man­dats-Trä­ger sein.
Man­dats-Trä­ger bedeu­tet:
Sie sind Mit­glied im Stadt-Rat.
Oder im Bezirks-Tag.
Oder im Land-Tag.
Oder im Bun­des-Tag.
Oder im Euro­pa-Par­la­ment.
Maxi­mal 2 Man­dats-Trä­ger dür­fen im Vor­stand sein.

Eine ande­re Regel ist:
Nur eine Man­dats-Trä­ge­rin darf Spre­che­rin sein.
Oder ein Man­dats-Trä­ger darf Spre­cher sein.
Es dür­fen nicht bei­de Per­so­nen Man­dats-Trä­ger sein.

Wenn man im Stadt-Rat ist,
dann darf man gar nicht Spre­che­rin sein.
Oder Spre­cher.

Eine ande­re Regel ist:
Wenn man Teil von der Regie­rung ist.
Oder Wahl-Beam­tin.
Oder Wahl-Beam­ter.
Oder wenn man beim Stadt-Ver­band ange­stellt ist.
Dann darf man nicht im Vor­stand sein.

(3)
Die Mit­glie­der-Ver­samm­lung wählt den Vor­stand.
Und zwar für 2 Jah­re.
Nach 2 Jah­ren wählt sie einen neu­en Vorstand.

Die Mit­glie­der vom alten Vor­stand kön­nen wie­der­ge­wählt wer­den.
Das heißt:
Wenn ein Mit­glied möch­te,
kann es noch­mal 2 Jah­re im Vor­stand sein.

Die Wahl ist geheim.
Das bedeu­tet:
Nie­mand kann sehen, wen die ande­ren Per­so­nen wählen.

Die Mit­glie­der-Ver­samm­lung wählt auch die Kas­sen­prü­fe­rin­nen.
Oder die Kas­sen­prü­fer.
Und zwar bei der ers­ten Mit­glie­der-Ver­samm­lung im Jahr.

§ 9 Arbeits-Kreise

(1)
Der Stadt-Ver­band kann Arbeits-Krei­se haben.
Die Mit­glie­der-Ver­samm­lung muss ent­schei­den,
ob sie den Arbeits-Kreis haben will.
Und zwar bei jedem ein­zel­nen Arbeits-Kreis.

In den Arbeits-Krei­sen arbei­ten meh­re­re Men­schen zusam­men.
Sie spre­chen über bestimm­te The­men,
die wich­tig für den Stadt-Ver­band sind.

(3)
Bei den Arbeits-Krei­sen kann jeder mit­ma­chen,
der Mit­glied in der Par­tei ist.

Man kann auch Men­schen mit­ma­chen las­sen,
die kein Mit­glied sind.
Oder die noch auf die Mit­glied­schaft war­ten.
Aber wenn es eine Abstim­mung gibt,
dann dür­fen sie nicht mit abstimmen.

(4)
Wenn der Arbeits-Kreis Geld aus­ge­ben will,
dann muss er den Stadt-Vor­stand fra­gen.
Oder die Mit­glie­der-Ver­samm­lung.
Zum Bei­spiel weil er für sei­ne Arbeit etwas kau­fen muss.

§ 11 Die GRÜNE JUGEND

(1)
Die Par­tei hat eine Jugend-Orga­ni­sa­ti­on.
Sie heißt: GRÜNE JUGEND.

Man kann bis zu sei­nem 29. Geburts­tag in der Jugend-Orga­ni­sa­ti­on sein.

Jugend-Orga­ni­sa­ti­on bedeu­tet:
Die jun­gen Mit­glie­der von der Par­tei arbei­ten zusammen.

(2)
Die GRÜNE JUGEND ist selbst­stän­dig.
Das bedeu­tet:
Sie darf selbst ent­schei­den,
wie sie arbei­ten will.
Und wel­che poli­ti­schen Mei­nun­gen sie hat.

Der Stadt-Ver­band unter­stützt die GRÜNE JUGEND.
Und gibt der GRÜNEN JUGEND auch Geld.

§ 13 Auflösung

(1)
Der Stadt-Ver­band kann sich auf­lö­sen.
Das bedeu­tet:
Es gibt ihn dann nicht mehr.

Dar­über muss die Mit­glie­der-Ver­samm­lung ent­schei­den.
Und zwar min­des­tens die Hälf­te von den Mit­glie­dern.
So vie­le Mit­glie­der müs­sen mit abstim­men.
Wenn weni­ger Mit­glie­der mit abstim­men,
kann man den Stadt-Ver­band nicht auflösen.

Für die Auf­lö­sung braucht man eine Zwei-Drit­tel-Mehr­heit.
Zwei-Drit­tel-Mehr­heit bedeu­tet:
Wenn 100 Mit­glie­der abstim­men.
Dann müs­sen 67 Mit­glie­der dafür sein,
dass sich der Stadt-Ver­band auf­löst.
Das sind zwei Drit­tel von 100.
Wenn es weni­ger sind,
dann kann sich der Stadt-Ver­band nicht auflösen.

(2)
Wenn der Stadt-Ver­band sich auf­ge­löst hat.
Und wenn dann noch Geld übrig ist,
das dem Stadt-Ver­band gehört hat.
Dann bekommt der Lan­des-Ver­band das Geld.